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28.4.2023

Auswahl von Rechtsanwälten durch das Abschleppunternehmen

Klauseln, wonach der Mandant sich schon jetzt damit einverstanden erklärt, dass das Abschleppunternehmen einen „Anwalt seines Vertrauens" einschaltet, soweit die gerichtliche Durchsetzung der Forderung (die Beschaffung eines Titels) gegen den Unfallverursacher erforderlich wird, werden als unwirksam angesehen.
Gleiches gilt für eine Klausel, wonach der Mandant dem Abschleppunternehmen oder der Werkstatt schon bei Abschluss des Vertrages eine Vollmacht erteilt, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu beauftragen. Die Erlaubnis gestattet auch dem Sachverständigen zum Teil auch den Schriftverkehr mit Rechtsanwälten. Deshalb wird - jedenfalls bei einer solchen Erlaubnis — sogar eine eigene Klage der Reparaturwerkstatt als zulässig angesehen, wenn sie sich nur eines Rechtsanwalts bedient.
Häufig übernehmen Werkstätten die Durchsetzung der Forderung gegen den Unfallgegner auch noch in der Zwangsvollstreckung. Deshalb weicht die Haftpflichtversicherung vom gesetzlichen Leitbild der §§ 675, 611 ff. BGB nicht ab. Es ist aber fraglich, ob in dem Fall auch die Voraussetzungen des § 3 AGBG vorliegen. Denn die Norm gilt zwar auch bei Verwendung gegenüber Unternehmern. In diesem Fall kann aber der überraschende Charakter bei sinnerfassender Kenntnisnahme und bei qualifizierter Kenntnisnahmemöglichkeit entfallen, insbesondere bei verständlicher Formulierung und drucktechnischer Hervorhebung, wenn dies nicht bei umfangreichen Klauselwerken bei einer Reihe weiterer Bestimmungen geschieht.
Als problemlos kann es hingegen gesehen werden, wenn mit Erteilung des Reparaturauftrags sogleich eine Vollmacht für einen bestimmten Rechtsanwalt -vorsorglich - unterzeichnet wird. Allerdings könnten sich aus einer solchen Unterzeichnung Probleme bei der Durchsetzung des Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Versicherung ergeben, sofern dies routinemäßig in jedem Fall geschieht. Zudem wäre die Erteilung einer individuellen Generalvollmacht und Abtretungserklärung möglich. Auch hier ist aber zwischen der Anwendung von § 3 AGBG (überraschende Klauseln) und von § 9 AGBG (unangemessene Benachteiligung entgegen Treu und Glauben) zu unterscheiden. Auch § 9 AGBG steht hier nicht entgegen, denn die Koppelung widerspricht gerade nicht dem Leitbild des Reparaturauftrags, eine eigene Klage des Abschleppunternehmens mit Hilfe von Anwälten wird also zulässig praktiziert.
Es gibt auch keine Bedenken dagegen, mit Erteilung des Auftrags zugleich die Vollmacht zu erteilen, einen Rechtsanwalt mit einer Klage im Namen des Unfallgeschädigten zu betrauen. Allerdings ist nicht immer zu erkennen, weshalb in der Klausel nicht zunächst dem Auftraggeber selbst die Wahl seines Rechtsanwalts eingeräumt wird, und die Mandatierung durch das Abschleppunternehmen erst nach Zubilligung einer Frist an den Fahrzeughalter stattfindet. Dann allerdings wäre es konsequent, wenn auch die Haftpflichtversicherung die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung des Versicherungsvertrages erhält, weil sie konkrete Einwendungen gegen die Auswahl der Reparaturwerkstatt durch den Fahrzeughalter vorbringen kann.
Vom Unfall beschädigte Kleidung

Kostenvorschuss

Die Vereinbarung von Vorschusszahlungen ist unter dem Gesichtspunkt des AGBG unbedenklich. Denn eine solche Klausel gibt nur den Inhalt von § 669 BGB wieder, welcher über § 675 BGB anwendbar ist. Verlangt werden kann danach ein Vorschuss in Höhe der nach den objektiv zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen. Das sind die Aufwendungen die die Werkstatt nach den Umständen für erforderlich halten darf.
Anders ist es bei der Vergütung ses Sachverständigen. Diese wird nach § 614 BGB erst nach Leistung der Dienste fällig. Allerdings kann gemäß § 614 Satz 2 BGB eine Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen werden. Steht einer Klausel nicht schon § 3 AGBG entgegen, so ist sie der Kontrolle nach §§ 9 ff. AGBG unterworfen. Wird die Klausel gegenüber Unternehmern verwendet, so ist ein großzügiger Maßstab angebracht. Unbedenklich ist auch eine Klausel, wonach ein Teil der Bearbeitungsvergütung schon mit Auftragserteilung fällig wird. Denn es ist ungewiss, ob der Reparaturauftrag Erfolg haben wird, oder ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Allein die Annahme des Fahrzeugführers, die Tätigkeit des Rechtsanwalts werde zur Erfüllung der Forderung führen, rechtfertigt nicht eine andere Vorgehensweise, zumal auch eine schriftliche Anerkenntnis der Schuld durch den Unfallverursacher oder die Stellung eines Mietwagens in Betracht kommen.
Bei Verwendung gegenüber einem ausländischen Fahrzeughalter entscheidet sich die Frage der Wirksamkeit vor allem im Bereich des § 669 i.V. mit § 670 BGB. Beim reinen Auftrag ergibt sich aus diesen Normen kein Anspruch auf Vorschuss der erwarteten Reparatur- und Abschleppkosten und auf Ersatz der Kosten für eine eventuelle Unterbringung in einem Hotel in der Nähe des Unfallorts. Dabei ist zu bedenken, dass die Versicherungen selbst keine Akteneinsicht in die Unfallakte der Polizei anfordern, sondern dies durch den Anwalt des Geschädigten vornehmen lassen, so dass auch die Mietwagenkosten nach dem Unfall erstattungsfähig sind und deshalb zum Schadensersatzanspruch hinzugerechnet werden.
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