Weder Gläubiger noch Schuldner
28.04.2023

Der zeitnahe Einzug offener Forderungen

Der Schuldner einer offenen Forderung gerät dann in Zahlungsverzug, wenn er nach Eintritt der Fälligkeit nicht zahlt. Es ist zuvor zu klären, dass ein Verzug des Kunden, sei es auch nur ein solcher von einem Tag, rechtlich gesehen verschiedene Schadensersatzansprüche des Gläubigers nach sich zieht. Der Käufer ist säumig, wenn er seiner Zahlungsverpflichtung am vereinbarten Zahlungsdatum nicht nachgekommt; dies ist unabhängig von der Höhe der Forderung.
In der Praxis wird kein Unterschied zwischen dem Eintritt des Zahlungsverzugs und dem Verzugsbeginn offener Forderungen gemacht. Wenn der Lieferant jedoch schnell genug reagiert, kann der zahlungsunwillige Kunde relativ zeitnah zahlen, so dass ein möglicher Forderungsausfall vermieden wird. Eine verspätete Reaktion (=Zahlung) verringert die Wahrscheinlichkeit, dass die offene Zahlung irgendwann erfolgt.
Den Zahlungsausfall am Tag der Fälligkeit bereits als verspätet zu betrachten, würde jedoch über das Ziel hinausgehen, da theoretisch auch eine spätere Zahlung erfolgen könnte.

Unternehmer

Der geschäftliche Gläubiger (i.d.R. ein Unternehmer) lehnt es in vielen Fällen ab, den Zahlungsverzug hinzunehmen. Dies erfolgt aus wirtschaftlichen Gründen, oder aus Unsicherheit, weil die Beziehung zum Kunden nicht belastet werden soll. Der säumige Schuldner denkt vermutlich, dass sein Verzug nicht permanent andauern wird, und er die Zahlung der offenen Rechnungen früher oder später vornehmen kann. Meistens besteht hier nicht die Absicht, den Vertragspartner zu betrügen. Allerdings ist diese Maßnahme für den Gläubiger unsicher und kostenaufwendig zugleich. Unsicher insoweit, als der Gläubiger, wenn sich der Zahlungsverzug am Ende doch in einen vollständigen Forderungsausfall umwandelt, zu spät erkennt, dass nicht die notwendigen Maßnahmen getroffen wurden, um einen preisgünstigen Forderungseinzug zu ermöglichen, und die Forderungen unter möglichst günstigen Konditionen einzuziehen. Nach der Beauftragung eines Gerichtsvollziehers mit der Zwangsvollstreckung (Kontenpfändung o.ä.) können die entstandenen Kosten für Verhaftung und Abgabe der Vermögensauskunft kaum wieder rückgängig gemacht werden.
Die Einschaltung eines Inkassounternehmens wäre in diesen Fällen teurer, da die auf einen Zahlungsverzug erfolgende Erfolgsprovision ausschließlich auf Kosten des Gläubigers geht und vom Schuldner nicht erstattet werden muss, auch wenn er die Forderung schließlich nach Abtretung durch den säumigen Kunden begleichen läßt.

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