28.04.2023
Der zeitnahe Einzug offener Forderungen
Der Schuldner einer offenen Forderung gerät dann in Zahlungsverzug, wenn er nach Eintritt der Fälligkeit nicht
zahlt. Es ist zuvor zu klären, dass ein Verzug des Kunden, sei es auch nur ein solcher von einem Tag, rechtlich
gesehen verschiedene Schadensersatzansprüche des Gläubigers nach sich zieht. Der Käufer ist säumig, wenn er
seiner
Zahlungsverpflichtung
am vereinbarten Zahlungsdatum nicht nachgekommt; dies ist unabhängig von der Höhe der Forderung.
In der Praxis wird kein Unterschied zwischen dem Eintritt des Zahlungsverzugs und dem Verzugsbeginn offener
Forderungen gemacht. Wenn der Lieferant jedoch schnell genug reagiert, kann der zahlungsunwillige Kunde relativ
zeitnah zahlen, so dass ein möglicher Forderungsausfall vermieden wird. Eine verspätete Reaktion (=Zahlung)
verringert die Wahrscheinlichkeit, dass die offene Zahlung irgendwann erfolgt.
Den Zahlungsausfall am Tag der Fälligkeit bereits als verspätet zu betrachten, würde jedoch über das Ziel
hinausgehen, da theoretisch auch eine spätere Zahlung erfolgen könnte.
Unternehmer
Der geschäftliche Gläubiger (i.d.R. ein Unternehmer) lehnt es in vielen Fällen ab, den
Zahlungsverzug
hinzunehmen. Dies erfolgt aus wirtschaftlichen Gründen, oder aus Unsicherheit, weil die Beziehung zum Kunden nicht
belastet werden soll. Der säumige Schuldner denkt vermutlich, dass sein Verzug nicht permanent andauern wird, und
er die Zahlung der offenen Rechnungen früher oder später vornehmen kann. Meistens besteht hier nicht die Absicht,
den Vertragspartner zu betrügen. Allerdings ist diese Maßnahme für den Gläubiger unsicher und kostenaufwendig
zugleich. Unsicher insoweit, als der Gläubiger, wenn sich der Zahlungsverzug am Ende doch in einen vollständigen
Forderungsausfall umwandelt, zu spät erkennt, dass nicht die notwendigen Maßnahmen getroffen wurden, um einen
preisgünstigen
Forderungseinzug
zu ermöglichen, und die Forderungen unter möglichst günstigen Konditionen einzuziehen. Nach der
Beauftragung eines Gerichtsvollziehers mit der
Zwangsvollstreckung
(Kontenpfändung o.ä.) können die entstandenen Kosten für Verhaftung und Abgabe der Vermögensauskunft kaum
wieder rückgängig gemacht werden.
Die Einschaltung eines Inkassounternehmens wäre in diesen Fällen teurer, da die auf einen Zahlungsverzug erfolgende
Erfolgsprovision ausschließlich auf
Kosten des Gläubigers
geht und vom Schuldner nicht erstattet werden muss, auch wenn er die Forderung schließlich nach Abtretung durch
den säumigen Kunden begleichen läßt.