23.03.2020
Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen nach Beendigung des Vertrages
a) Der Vertrag ist Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter; für ihn gelten auf Grund der Regelung
in § 675 BGB zum Teil die Vorschriften für den Auftrag (§§ 662 ff. BGB) entsprechend. Insbesondere gilt auch § 667
BGB. Danach ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält,
und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
Damit begründen die deutschen Gesetze nicht nur
Ansprüche auf Auszahlung eingezogener Gelder,
sondern auch solche auf Herausgabe von Unterlagen. Vorausgesetzt wird dabei ein wirksamer Vertrag; bei
Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Vertrages kann ein Anspruch auf Herausgabe der gekauften Waren aus §§ 677, 681,
667 BGB bestehen. Zeitlich wird der Herausgabeanspruch des Gläubigers jedenfalls mit Beendigung des
Vertragsverhältnisses fällig. Für die Zeit vorher sind nur die
vertraglichen Vereinbarungen
maßgebend. Ohne eine besondere vertragliche Regelung besteht ein Herausgabeanspruch vor Beendigung des Vertrages,
wenn die Besorgnis besteht, der Schuldner könnte im Hinblick auf eigene Vorteile bei weiterer Ausführung des
Auftrags die Interessen des Auftraggebers außer Acht lassen.
b) Der Anspruch richtet sich auf Herausgabe dessen, was der Auftragnehmer zur Ausführung des Auftrags erhalten hat,
und auf Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten. Zur Ausführung des Auftrags erhalten hat der
Werkunternehmer die ihm vom Gläubiger übergebenen Unterlagen, wie Verträge,
Rechnungen und Mahnungen,
Briefe des Schuldners, Vollstreckungstitel. Diese Gegenstände kann er vom Auftraggeber selbst erhalten haben, oder
von Dritten, falls dies auf Veranlassung des Verkäufers geschehen ist. Die Eigentumsverhältnisse an den Unterlagen
sind ohne Bedeutung.
Dies könnte anders sein, wenn ein Dritter Eigentümer ist; dann hat nur dieser einen Anspruch auf Herausgabe gemäß
§ 985 BGB. Bezüglich einer vom Auftraggeber dem Rechtsanwalt übergebenen Vollmacht ist in jedem Fall nach Erlöschen
der Ansprüche das gesamte Geld herauszugeben, auch wenn der Verzug noch nicht beendet sein sollte.
Eigentumsverhältnisse
Ist der Auftraggeber Eigentümer übergebener Unterlagen geblieben, so besteht daneben auch ein Anspruch auf Zahlung
gemäß den Bestimmungen des Kaufvertrags. Ob der Rechtsanwalt Eigentümer der Unterlagen geworden, oder ob der
Auftraggeber Eigentümer geblieben ist, richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen im Einzelfall. In der
Regel ist davon auszugehen, dass Unterlagen zum
Transportgeschäft
nicht übereignet werden; der Zweck der Übergabe verlangt dies jedenfalls nicht. Anders ist es beim Forderungskauf;
hier gehört die Übereignung der Kaufsachen zu den Vertragspflichten des Schuldners.
Bei der Abtretung (Inkassozession) ist die Übereignung der Unterlagen nicht Voraussetzung für die Durchführung
des Geschäftsbesorgungsvertrages. Können übergebene Urkunden bei Beendigung des Vertrages nicht herausgegeben
werden, etwa weil sie verloren gegangen sind, so besteht ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen den
Schuldner auf Zahlung sowohl der Verzugszinsen als auch der entstandenen Anwaltskosten. Sind dem
Inkassounternehmen zum Zweck der Ausführung des Mandats Forderungen übertragen worden, so sind diese, soweit sie
nicht eingezogen worden sind, dem Auftraggeber mit Beendigung des Mandats zurück zu übertragen.