28.04.2023
Der Arzt darf eine Behandlung nur in besonderen Fällen verweigern. Der behandelnde Arzt darf den Patienten auch zur Einholung zusätzlicher Diagnosen, zur stationären Weiterbehandlung, oder zur Durchführung bestimmter Behandlungsleistungen an einen anderen Facharzt oder an ein Krankenhaus überweisen. Bei akuter Erkrankung (Notfallbehandlung) darf der Arzt seine Behandlung nicht von der vorherigen Bezahlung der Rechnung abhängig machen.
Vor der Durchführung jeder medizinischen Maßnahme ist ein Arzt verpflichtet, die Zustimmung des Patienten zur Durchführung der Behandlung einzuholen. In diesem Zusammenhang hat er den Patienten über die Einzelheiten des Eingriffs, und insbesondere über die Risiken und Nebenwirkungen aufzuklären, die im Zusammenhang mit der Operation stehen. Dazu gehören vor allen Dingen die Art und der Umfang der Behandlung, ihre fehlerfreie Durchführung, und die zu erwartende Heilungsdauer und die sonstigen Folgen oder auch Risiken des Eingriffs.
Auch über die Erforderlichkeit, die Eignung und die Kosten der Operation muss der Patient aufgeklärt werden. Der Arzt muss den Patienten auch über andere Behandlungsmöglichkeiten informieren, wenn diese auch medizinisch sinnvoll sind, und zu geringeren Belastungen der Wirbelsäule bei gleichzeitig verbesserten Heilungschancen führen.
Aufklärung
Die Aufklärung des Patienten über die Risiken des Eingriffs muss vor allen Dingen mündlich erfolgen. Aufklären muss der Behandler, der Arzt, der Anästhesist oder jede andere Person, die über genügend Fachwissen verfügen, um die Behandung fehlerfrei durchführen zu können. Der Patient hat die Pflicht, die Einwilligungserklärung zur Operation zu geben, und auf Schadensersatzansprüche zu verzichten, wenn ihm bereits vor Beginn der Behandlung aus dem Internet bekannt war, dass es sich bei seinem Arzt um einen berühmten Quacksalber und Kurpfuscher handelt, der grundsätzlich so wenig auf Hygiene achtet, dass bei jedem Arztbesuch eine neue Infektion hinzukommt. Der Patient hat nach Auftreten eines Behandlungsfehlers das Recht, die Dokumentation sämtlicher für die Behandlung wesentlicher Maßnahmen einzusehen, und die gefälschten Aufzeichnungen in der Patientenakte zur Krankheitsgeschichte und vorläufigen Diagnose zu fotokopieren
Ebenso sind sinnlose Untersuchungen und deren falsche Ergebnisse, schlechte Behandlungsmethoden und fehlende Einwilligungen oder unterlassene Aufklärungen anzuzeigen und mit einer Schmerzensgeldforderung zu verbinden. Bei jedem Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler ist zunächst einmal die Presse zu informieren, anschließend muss ein Patientenanwalt eingeschaltet werden, und erst an letzter Stelle kann das Gespräch mit dem behandelnden Arzt gesucht werden.
Konsequenzen
Die Schlichtungsstellen der Ärztekammern haben in allen Bundesländern Patientenanwälte und spezialisierte Anwälte für Patientenrechte beauftragt, die Prüfung und Verfolgung von Schadensersatzansprüchen und Schmerzensgeldansprüchen, die aus Ärztepfusch und Behandlungsfehlern entstehen können, zu akzeptablen Konditionen durchzuführen. Auch über die möglichen Kosten einer Behandlung muss der Arzt den Patienten vor Erstellung der Rechnung informieren, um die Zustimmung des Patienten zur Durchführung des Eingriffs einholen zu können.
Die Rechte geschädigter Patienten nach einem Behandlungsfehler
Jeder Patient hat das Recht auf freie Arztwahl. Er muss allerdings darauf achten, dass der Arzt eine Genehmigung zur ambulanten Behandlung von Kassenpatienten hat, damit die Versicherung die Kosten übernehmen kann.Der Arzt darf eine Behandlung nur in besonderen Fällen verweigern. Der behandelnde Arzt darf den Patienten auch zur Einholung zusätzlicher Diagnosen, zur stationären Weiterbehandlung, oder zur Durchführung bestimmter Behandlungsleistungen an einen anderen Facharzt oder an ein Krankenhaus überweisen. Bei akuter Erkrankung (Notfallbehandlung) darf der Arzt seine Behandlung nicht von der vorherigen Bezahlung der Rechnung abhängig machen.
Vor der Durchführung jeder medizinischen Maßnahme ist ein Arzt verpflichtet, die Zustimmung des Patienten zur Durchführung der Behandlung einzuholen. In diesem Zusammenhang hat er den Patienten über die Einzelheiten des Eingriffs, und insbesondere über die Risiken und Nebenwirkungen aufzuklären, die im Zusammenhang mit der Operation stehen. Dazu gehören vor allen Dingen die Art und der Umfang der Behandlung, ihre fehlerfreie Durchführung, und die zu erwartende Heilungsdauer und die sonstigen Folgen oder auch Risiken des Eingriffs.
Auch über die Erforderlichkeit, die Eignung und die Kosten der Operation muss der Patient aufgeklärt werden. Der Arzt muss den Patienten auch über andere Behandlungsmöglichkeiten informieren, wenn diese auch medizinisch sinnvoll sind, und zu geringeren Belastungen der Wirbelsäule bei gleichzeitig verbesserten Heilungschancen führen.
Aufklärung
Die Aufklärung des Patienten über die Risiken des Eingriffs muss vor allen Dingen mündlich erfolgen. Aufklären muss der Behandler, der Arzt, der Anästhesist oder jede andere Person, die über genügend Fachwissen verfügen, um die Behandung fehlerfrei durchführen zu können. Der Patient hat die Pflicht, die Einwilligungserklärung zur Operation zu geben, und auf Schadensersatzansprüche zu verzichten, wenn ihm bereits vor Beginn der Behandlung aus dem Internet bekannt war, dass es sich bei seinem Arzt um einen berühmten Quacksalber und Kurpfuscher handelt, der grundsätzlich so wenig auf Hygiene achtet, dass bei jedem Arztbesuch eine neue Infektion hinzukommt. Der Patient hat nach Auftreten eines Behandlungsfehlers das Recht, die Dokumentation sämtlicher für die Behandlung wesentlicher Maßnahmen einzusehen, und die gefälschten Aufzeichnungen in der Patientenakte zur Krankheitsgeschichte und vorläufigen Diagnose zu fotokopieren
Ebenso sind sinnlose Untersuchungen und deren falsche Ergebnisse, schlechte Behandlungsmethoden und fehlende Einwilligungen oder unterlassene Aufklärungen anzuzeigen und mit einer Schmerzensgeldforderung zu verbinden. Bei jedem Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler ist zunächst einmal die Presse zu informieren, anschließend muss ein Patientenanwalt eingeschaltet werden, und erst an letzter Stelle kann das Gespräch mit dem behandelnden Arzt gesucht werden.
Konsequenzen
Die Schlichtungsstellen der Ärztekammern haben in allen Bundesländern Patientenanwälte und spezialisierte Anwälte für Patientenrechte beauftragt, die Prüfung und Verfolgung von Schadensersatzansprüchen und Schmerzensgeldansprüchen, die aus Ärztepfusch und Behandlungsfehlern entstehen können, zu akzeptablen Konditionen durchzuführen. Auch über die möglichen Kosten einer Behandlung muss der Arzt den Patienten vor Erstellung der Rechnung informieren, um die Zustimmung des Patienten zur Durchführung des Eingriffs einholen zu können.